Gesetze / Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

27. BImSchV

§ 2 Begriffsbestimmung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Abgase:
die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
2.
Altanlagen:
Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;
3.
Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):
alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;
4.
Emissionen:
die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/cbm) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.
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