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§ 1 BImSchV 27 — Anwendungsbereich

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.