Gesetze / Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
20. BImSchV§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/13#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2020%201998/13#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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24.04.2012 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2012 (BGBl. I 661)
BGBl. 2012 I S. 661
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