Gesetze / Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin)
20. BImSchV§ 12 Zugänglichkeit der Normen
Stand: 10.06.2019
DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Änderungsverlauf
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24.04.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2012 (BGBl. I 661)
BGBl. 2012 I S. 661
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