Gesetze / Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
2. BImSchV§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/20#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/20#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 1021, 3754)
BGBl. 2013 I S. 1021
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