Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 56 · BT-Drs. 18/10183 · S. 98
Zu Artikel 56 (Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten
Zu Artikel 56 (Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2129-8-2-3)) Mit der Änderung in § 11 Absatz 2 Satz 1 wird bewirkt, dass das Ergebnis der täglichen Überprüfung eines Ab- scheiders künftig auch elektronisch festgehalten werden kann. Mit der Formulierung „schriftlich oder elektro- nisch“ wird den Betreibern eine höhere Flexibilität in der Verfahrensabwicklung eingeräumt. Die Formulierung verdeutlicht zudem, dass eine Verschriftlichung erforderlich und eine mündliche bzw. fernmündliche Erklärung nicht ausreichend ist. Die technikoffene Regelung „schriftlich oder elektronisch“ schließt sowohl die derzeit be- kannten und praktikablen elektronischen Verfahren als auch künftige, derzeit nicht bekannte elektronische Ver- fahren mit ein. Die zuständigen Behörden können ohne gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten elektronischen Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, welche Form sie für den jeweiligen Ver- fahrensschritt für erforderlich halten. Bei der Änderung in § 20 Absatz 1 Nummer 13 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1, da § 20 Absatz 1 Nummer 13 den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit regelt, sofern gegen die Anforderungen des § 11 Absatz 2 verstoßen wird.
BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 290.478–291.768 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP