Gesetze / Verkehrslärmschutzverordnung
16. BImSchV§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen
Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Anlage 1 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.
Änderungsverlauf
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18.12.2014 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I 2269)
BGBl. 2014 I S. 2269
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.