Gesetze / Verkehrslärmschutzverordnung

16. BImSchV

§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen

Stand: 01.03.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2016/3#abs-1 (1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2016/3#abs-2 (2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

1.
die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,
2.
die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und
3.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2016/3#abs-3 (3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.

§ 2 § 3a