Gesetze / Verkehrslärmschutzverordnung
16. BImSchV§ 2 Immissionsgrenzwerte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2016/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
| Tag | Nacht | ||
| 1. | an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen | ||
| 57 Dezibel (A) | 47 Dezibel (A) | ||
| 2. | in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | ||
| 59 Dezibel (A) | 49 Dezibel (A) | ||
| 3. | in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | ||
| 64 Dezibel (A) | 54 Dezibel (A) | ||
| 4. | in Gewerbegebieten | ||
| 69 Dezibel (A) | 59 Dezibel (A) | ||
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2016/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2016/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2016/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.
Änderungsverlauf
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18.12.2014 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I 2269)
BGBl. 2014 I S. 2269
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