Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
BImSchV 13 2013Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 3)Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1042)
| Kohlenmonoxid | 10 Prozent, |
| Schwefeldioxid | 20 Prozent, |
| Stickstoffoxide | 20 Prozent, |
| Gesamtstaub | 30 Prozent, |
| organisch gebundener Gesamtkohlenstoff | 30 Prozent, |
| Quecksilber | 40 Prozent |
| Ammoniak | 40 Prozent. |
Änderungsverlauf
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13.02.2024 Ausfertigung
Anlage 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 43)
BGBl. 2024 I Nr. 43
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06.07.2021 Ausfertigung
Anlage 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2021 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2021 I S. 2514
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