Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
BImSchV 13 2013Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 23 Absatz 4)Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1040)
Für die in den Buchstaben a bis d genannten krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:
| Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium, | insgesamt 0,05 mg/m3, |
| Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn, | insgesamt 0,5 mg/m3, |
| Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom | insgesamt 0,05 mg/m3, |
| oder Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, | insgesamt 0,05 mg/m3, |
| Dioxine und Furane gemäß Anlage 2 | insgesamt 0,1 ng/m3. |
Änderungsverlauf
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13.02.2024 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 43)
BGBl. 2024 I Nr. 43
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06.07.2021 Ausfertigung
Anlage 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2021 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2021 I S. 2514
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