Gesetze / Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
10. BImSchV§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/13?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität an den entsprechenden Zapfsäulen der Tankstelle oder LNG-Tankstelle und ihren Zapfventilen gemäß Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:
Für die Auszeichnung der Zapfsäulen ist das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden. Für die Auszeichnung des Zapfventils ist das Zeichen nach Teil b der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/13?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat im untersten Abschnitt des Zeichens an der Zapfsäule den folgenden Hinweis nach Absatz 3 Satz 1 anzubringen: „Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze.“
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/13?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Für die Auszeichnung nach den Absätzen 1 und 2 gilt die DIN EN 16942, Ausgabe Dezember 2016. Für das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/13?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Leichtes Heizöl, das nach § 11 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/13?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2010%202010/13?asof=2020-01-10#abs-6 (6) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einen Ladepunkt betreibt im Sinne des § 2 Nummer 12 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, hat deutlich sichtbar
In der Verbraucherinformation ist in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, die Bezeichnung „Laden von E-Fahrzeugen“ einzutragen. Für das Zeichen in Abschnitt B wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. In Abschnitt C ist gemäß der Empfehlung der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, die berechnete Leistung anzugeben.
Änderungsverlauf
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13.12.2019 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I 2739)
BGBl. 2019 I S. 2739
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01.12.2014 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2014 I S. 1890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.