Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 47f Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47f?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere
Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 der Richtlinie 2002/49/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch insoweit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/47f?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen
Änderungsverlauf
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03.07.2024 Ausfertigung
§ 47f geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225; 2024 I Nr. 340)
BGBl. 2024 I Nr. 225
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