Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchG

§ 1 Zweck des Gesetzes

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/1?asof=2020-11-09#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/1?asof=2020-11-09#abs-2 (2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

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der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
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dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
→§ 2