Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BImAG§ 9 Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
Stand: 10.06.2019
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- VG Köln, 07.04.2011 – 13 K 822/10Zitiert von 3
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Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 der Bundeshaushaltsordnung.