Gesetze / Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
BImAG§ 9 Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
Stand: 10.06.2019
Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 der Bundeshaushaltsordnung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 BImAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 07.04.2011 – 13 K 822/10Zitiert von 4
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