Gesetze / BaFin-Integritäts-Verordnung
BIV§ 9 Veräußerungsverpflichtung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/9#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann, soweit dies aufgrund der Art der Tätigkeit der Beschäftigten wegen eines tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikts erforderlich ist, Beschäftigte zur Veräußerung bestimmter von ihnen gehaltener Finanzinstrumente oder Kryptowerte und zur Beendigung von Sparplänen verpflichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/9#abs-2 (2) Veräußerungsverpflichtungen dürfen nicht angeordnet werden für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/9#abs-3 (3) Die Auferlegung einer Veräußerungsverpflichtung kommt nicht in Betracht, wenn ein tatsächlicher oder möglicher Interessenkonflikt durch alternative, gleichermaßen geeignete Maßnahmen vermieden werden kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere Veränderungen der Zuständigkeit der betroffenen Beschäftigten, Veränderungen bei den Prozessabläufen sowie zusätzliche Kontrollmaßnahmen zu erwägen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/9#abs-4 (4) Die Bundesanstalt setzt eine angemessene Frist für die Erfüllung der Veräußerungsverpflichtung.