nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 BIV — Veräußerungsverpflichtung

BaFin-Integritäts-Verordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt kann, soweit dies aufgrund der Art der Tätigkeit der Beschäftigten wegen eines tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikts erforderlich ist, Beschäftigte zur Veräußerung bestimmter von ihnen gehaltener Finanzinstrumente oder Kryptowerte und zur Beendigung von Sparplänen verpflichten.

(2) Veräußerungsverpflichtungen dürfen nicht angeordnet werden für

- 1. im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes verwaltete Finanzinstrumente und weitere Finanzanlageprodukte sowie

- 2. im Rahmen einer Portfolioverwaltung verwaltete Kryptowerte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(3) Die Auferlegung einer Veräußerungsverpflichtung kommt nicht in Betracht, wenn ein tatsächlicher oder möglicher Interessenkonflikt durch alternative, gleichermaßen geeignete Maßnahmen vermieden werden kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere Veränderungen der Zuständigkeit der betroffenen Beschäftigten, Veränderungen bei den Prozessabläufen sowie zusätzliche Kontrollmaßnahmen zu erwägen.

(4) Die Bundesanstalt setzt eine angemessene Frist für die Erfüllung der Veräußerungsverpflichtung.

---

Zitiervorschlag: § 9 BIV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
