Gesetze / BaFin-Integritäts-Verordnung

BIV

§ 10 Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten

Stand: 13.04.2025

Bund

Abweichend von § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes dürfen Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt schriftstellerische oder wissenschaftliche Nebentätigkeiten oder als Nebentätigkeit durchgeführte Vortragstätigkeiten nur mit vorheriger Genehmigung der Bundesanstalt ausüben, wenn ihnen ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil gewährt wird und Themen im gesetzlichen Aufgabenbereich der Bundesanstalt betroffen sind.

§ 9 § 11