Gesetze / BaFin-Integritäts-Verordnung
BIV§ 2 Handelsverbote bei privaten Finanzgeschäften in Kryptowerten
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/2#abs-1 (1) Beschäftigten sind private Finanzgeschäfte in Kryptowerten, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des § 11a Absatz 1 Nummer 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ausgegeben werden, verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/2#abs-2 (2) Beschäftigten, die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von nicht-öffentlichen Informationen zu
erlangen oder erlangen können, sind private Finanzgeschäfte in diese Kryptowerte verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/2#abs-3 (3) Die Handelsverbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/2#abs-4 (4) Verboten sind den Beschäftigten der Bundesanstalt der Handel in Kryptowerten, die von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörigen Unternehmen ausgegeben werden oder die sich auf diese beziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/2#abs-5 (5) Soweit Beschäftigten im Einzelfall nicht-öffentliche Informationen zu einzelnen vom Handelsverbot ausgenommenen Kryptowerten vorliegen, ist ihnen der Handel mit diesen Kryptowerten verboten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BIV/2#abs-6 (6) Der Handel in Bezug auf Kryptowerte innerhalb der Dienstzeit sowie die Nutzung von Einrichtungen und Geräten der Bundesanstalt hierfür ist verboten.