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BITVNRW

§ 9 Ombudsstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/9#abs-1 (1) Die Ombudsstelle nach § 10d Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird der oder dem Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung nach § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zugeordnet und von ihr oder ihm geleitet. Die Unabhängigkeit der Ombudspersonen in ihren fachlichen Entscheidungen bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/9#abs-2 (2) Die Ombudspersonen sind für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich und in der Ausübung ihrer Tätigkeit bei Entscheidungen im Rahmen des Ombudsverfahrens unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/9#abs-3 (3) Die Ombudspersonen und die weiteren in die Durchführung des Ombudsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/9#abs-4 (4) Die Ombudsstelle hat zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht, von den öffentlichen Stellen des Landes die notwendigen Informationen einzufordern.

§ 8 § 10