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BITVNRW

§ 7 Überwachungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/7#abs-1 (1) Die Stelle nach § 10c des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen führt die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes gemäß der nachfolgenden Absätze 2 bis 5 durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/7#abs-2 (2) Die Häufigkeit der Überwachung und die jeweiligen Überwachungszeiträume richten sich nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/7#abs-3 (3) Die Überwachung der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 erfolgt anhand einer eingehenden Überwachungsmethode zur Überprüfung der Vereinbarkeit gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer I.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 und einer vereinfachten Überwachungsmethode zur Feststellung der Nichtvereinbarkeit gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1.3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/7#abs-4 (4) Die Auswahl der Stichproben der zu prüfenden Websites und mobilen Anwendungen erfolgt gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummern 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/7#abs-5 (5) Werden bei der Auswertung der Überwachung nach Absatz 3 Mängel festgestellt, teilt die Überwachungsstelle gemäß Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 dies der öffentlichen Stelle des Landes innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überwachung schriftlich mit. In der Mitteilung gibt die Überwachungsstelle Anregungen für eine Verbesserung der Barrierefreiheit der geprüften Website oder mobilen Anwendung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BITVNRW/7#abs-6 (6) Die öffentlichen Stellen des Landes unterstützen die Überwachungsstelle bei ihren Aufgaben. Sie erteilen Auskunft zu gestellten Fragen, stellen notwendige Daten zur Verfügung und gewähren Zutritt zu allen Diensträumen sowie Zugriff auf elektronische Dienste, sofern andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§ 6 § 8