Gesetze / Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
BITV 2.0§ 5 Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet, in dem fachkundige Vertreterinnen und Vertreter der Bundes- und der Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen, aus der Wirtschaft und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft sowie öffentlicher Stellen, in angemessener Zahl vertreten sein sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes beruft die Mitglieder des Ausschusses in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt.
Änderungsverlauf
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21.05.2019 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (BGBl. I 738)
BGBl. 2019 I S. 738
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25.11.2016 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. November 2016 (BGBl. I 2659)
BGBl. 2016 I S. 2659
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