Gesetze / Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

BITV 2.0

§ 5 Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet, in dem fachkundige Vertreterinnen und Vertreter der Bundes- und der Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen, aus der Wirtschaft und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft sowie öffentlicher Stellen, in angemessener Zahl vertreten sein sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes beruft die Mitglieder des Ausschusses in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,

1.
den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3 Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,
2.
sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barrierefreien Informationstechnik zu ermitteln und zu dokumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüglich eines höchstmöglichen Maßes an Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,
3.
Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BITV%202.0/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt.

§ 4 § 6