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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2659

BGBl. 2016 I S. 2659 · 26.028 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2659
                                            Verordnung
           über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes
                    und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
                                            Vom 25. November 2016

   Auf Grund des § 9 Absatz 2, des § 10 Absatz 2, des
§ 12 Absatz 1 Satz 2 und des § 16 Absatz 8 des Be-
hindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467, 1468), von denen § 9 Absatz 2 und
§ 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11
und 14 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1757), von denen § 10 Absatz 2 zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024) geändert worden ist und von denen § 16 Ab-
satz 8 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les:

                       Artikel 1

                    Verordnung
            über die Schlichtungsstelle
           nach § 16 des Behinderten-
    gleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren
           (Behindertengleichstellungs-
       schlichtungsverordnung – BGleiSV)

                          §1

            Anwendungsbereich und Ziel
   (1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren
nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Re-
gelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Ver-
fahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätig-
keitsbericht.

   (2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller
eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3
des Behindertengleichstellungsgesetzes und dem Trä-
ger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines
Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche,
außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung
zu ermöglichen.

                           §2
                   Schlichtungsstelle

   (1) Die Schlichtungsstelle wird bei der oder dem Be-
auftragten der Bundesregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des
Behindertengleichstellungsgesetzes eingerichtet. Sie
ist mit mindestens zwei schlichtenden Personen zu be-
setzen, die mit der außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten nach § 16 Absatz 2 und 3 des Behinder-
tengleichstellungsgesetzes betraut und für die unpar-
teiische und faire Verfahrensführung verantwortlich
sind.
   (2) Für die Schlichtungsstelle ist bei der oder dem
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des
Behindertengleichstellungsgesetzes eine Geschäfts-
stelle einzurichten.
                           §3

  Schlichtende Personen und Geschäftsverteilung
  (1) Die schlichtenden Personen müssen die Befähi-
gung zum Richteramt haben. Sie müssen über das
BGBl. 2016, Seite 2660 — Originalseite als Abbildung
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Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfü-
gen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zu-
ständigkeit der Schlichtungsstelle und für die Durch-
führung von Mediationen erforderlich sind. Die schlich-
tenden Personen sind unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden.
  (2) Für jede schlichtende Person ist eine andere
schlichtende Person als Vertretung zu bestellen.

   (3) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsvertei-

lung durch die schlichtenden Personen festzulegen.

Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des

Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

   (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bestellt unter Beteiligung der oder des Beauftragten
der Bundesregierung für die Belange von Menschen
mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behinderten-
gleichstellungsgesetzes die schlichtenden Personen für
vier Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleiben die schlich-
tenden Personen bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin
oder ihres Nachfolgers im Amt. Wiederbestellung ist
zulässig.
   (5) Unter Beteiligung der oder des Beauftragten für
die Belange von Menschen mit Behinderungen nach
Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes
kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
eine schlichtende Person nur abberufen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und un-
   parteiische Ausübung der Tätigkeit als schlichtende
   Person nicht mehr erwarten lassen,
2. sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der
   Tätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder
3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.

   (6) Eine schlichtende Person darf nicht zur Beile-

gung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unpar-

teilichkeit zu rechtfertigen. Das Verfahren übernimmt in
diesem Fall ihre Vertreterin oder ihr Vertreter.

                           §4
                   Verschwiegenheit

   Die schlichtenden Personen und die weiteren in die

Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebunde-

nen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet,

soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt

ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Aus-

übung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3

des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.

                           §5
                      Antrag auf
       Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
   (1) Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsver-
fahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behinderten-
gleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Nie-
derschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungs-
stelle gestellt werden. Er muss eine Schilderung des
Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die
Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
und des beteiligten Trägers öffentlicher Gewalt enthalten.
   (2) Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformu-
lar und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei

zur Verfügung. Dieses Antragsformular kann zur An-
tragstellung genutzt werden.
   (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ih-
ren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zu-
rücknehmen.

                           §6

      Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens

   Die schlichtende Person lehnt die Durchführung ei-

nes Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit

nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt.

Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder
dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits dem
Träger öffentlicher Gewalt übermittelt worden ist, auch
diesem die Ablehnung in Textform mit. Die Ablehnung
ist kurz und verständlich zu begründen.

                           §7

                  Rechtliches Gehör
   (1) Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antrags-
gegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des
Schlichtungsantrags. Die Antragsgegnerin oder der An-
tragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat
ab Bekanntgabe Stellung nehmen. Die Schlichtungs-
stelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden
Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äu-
ßern, wenn der Träger öffentlicher Gewalt keine Abhilfe
schafft.
   (2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu
einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit
mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem
Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem

Schlichtungstermin mündlich erörtern.

                           §8

        Verfahren und Schlichtungsvorschlag
   (1) Die schlichtende Person bestimmt den weiteren
Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Be-
achtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billig-
keit. Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten

hin. Die schlichtende Person kann den Beteiligten den

Einsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten

oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Sie

kann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des

Beauftragten der Bundesregierung für die Belange

von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5

des Behindertengleichstellungsgesetzes oder anderer
sachkundiger Stellen vorschlagen. Eine Hinzuziehung
kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten zustimmen.
   (2) Entscheiden sich die Beteiligten für eine Media-
tion, wird in der Regel die schlichtende Person als Me-
diatorin oder Mediator tätig. Im Fall der Einigung der
Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt § 2 Absatz 6
Satz 3 des Mediationsgesetzes mit der Maßgabe, dass
die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung
dokumentiert und von den Beteiligten unterschrieben
wird.
   (3) Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten
nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person
den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der
Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich
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aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage
beruht. Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein
und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten an-
gemessen beizulegen. Der Schlichtungsvorschlag ist
kurz und verständlich zu begründen.

  (4) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten
den Schlichtungsvorschlag in Textform.

   (5) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten
mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über
die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags
und darüber, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis
eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. Sie
weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht an-
zunehmen und einen Rechtsbehelf einzulegen.

  (6) Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine
angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvor-
schlags. Sie soll einen Monat ab Bekanntgabe des
Schlichtungsvorschlags nicht überschreiten. Die An-
nahme erfolgt durch Mitteilung in Textform an die
Schlichtungsstelle. Nach Ablauf der Frist schließt die
Schlichtungsstelle das Verfahren ab.

                           §9

              Abschluss des Verfahrens

   (1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder
einen Schlichtungsvorschlag nach § 8 angenommen
und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Ab-
satz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren.
   (2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten
jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Ab-
schlussvereinbarung oder den von ihnen angenomme-
nen Schlichtungsvorschlag nach § 8 in Textform und
teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren
beendet ist.

   (3) Konnten die Beteiligten keine Einigung nach § 8
erzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antrag-
steller oder der Antragstellerin in Textform eine Mittei-
lung über die erfolglose Durchführung des Schlich-
tungsverfahrens. Diese gilt als Bestätigung, dass keine
gütliche Einigung nach § 16 Absatz 7 Satz 2 des Be-
hindertengleichstellungsgesetzes erzielt werden konn-
te. Gleiches gilt für den Fall, dass die Schlichtungsstelle
die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach
§ 6 ablehnt.

                           § 10

                    Verfahrensdauer

   Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durch-
führung des Verfahrens hin. Ein Schlichtungsvorschlag
soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach An-
tragseingang unterbreitet werden.

                           § 11

             Barrierefreie Kommunikation

   Die Schlichtungsstelle gewährleistet eine barriere-
freie Kommunikation im Sinne des Behindertengleich-
stellungsgesetzes mit den Beteiligten. Die Kommunika-
tionshilfenverordnung und die Verordnung über barrie-
refreie Dokumente in der Bundesverwaltung finden auf
das Verfahren vor der Schlichtungsstelle entspre-
chende Anwendung.

                          § 12
               Kosten des Verfahrens

   Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13
erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine
Kosten.

                          § 13
                     Reisekosten

   Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin
oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens,
die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle
nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf
Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesrei-
sekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht be-
reits nach anderen Vorschriften übernommen werden
können. Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zäh-
len auch entsprechende Reisekosten für eine erforder-
liche Begleitperson. Für Reisen aus dem Ausland
werden Kosten nicht übernommen. Reisekosten des
Antragsgegners werden nicht übernommen.

                          § 14

                   Tätigkeitsbericht

   Die Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätig-
keitsbericht. Sie leitet ihn dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und der oder dem Beauftragten
der Bundesregierung für die Belange von Menschen
mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behinderten-
gleichstellungsgesetzes bis zum 31. März des Folge-
jahres zu.

                          § 15
      Information durch die Schlichtungsstelle

   (1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine Internetsei-
te, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein An-
tragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätig-
keitsberichte nach § 14 sowie klare und verständliche
Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zu-
ständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten,
zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des
Verfahrens der Schlichtungsstelle, barrierefrei veröf-
fentlicht werden.

  (2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Ab-
satz 1 in Textform übermittelt.

                       Artikel 2

                Änderung der
         Kommunikationshilfenverordnung

  Die Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli
2002 (BGBl. I S. 2650), die durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Verordnung gilt für alle Menschen mit
      Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe
      des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes,
      die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur
      Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche
      Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen
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       Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten
       Kommunikationshilfe haben (Berechtigte).“
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch
     die Angabe „§ 9 Absatz 1“ und werden die Wörter
     „jeder Behörde der Bundesverwaltung“ durch die
     Wörter „jedem Träger öffentlicher Gewalt im
     Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behinderten-

     gleichstellungsgesetzes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigne-
       ten Kommunikationshilfe besteht zur Wahrneh-
       mung eigener Rechte in einem Verwaltungsver-
       fahren in dem dafür notwendigen Umfang.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „einen Gebär-
           densprachdolmetscher oder eine andere“

           durch das Wort „eine“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Behörde“
           durch die Wörter „dem Träger öffentlicher Ge-
           walt“ ersetzt.
       cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Der Träger öffentlicher Gewalt kann die aus-
          gewählte Kommunikationshilfe zurückweisen,
          wenn sie ungeeignet ist.“

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Behörde“
     durch die Wörter „der Träger öffentlicher Gewalt“
     und das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.

  d) In Absatz 4 werden die Wörter „von Gebärden-
     sprachdolmetschern oder anderer Kommunika-

     tionshilfen“ durch die Wörter „einer Kommunika-

     tionshilfe“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Kommunika-

     tion mittels eines Gebärdensprachdolmetschers
     oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als
     geeignete Kommunikationsform“ durch die Wör-
     ter „Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet“
     ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Be-
       tracht:

       1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebär-

          densprachdolmetscher,

       2. Kommunikationshelferinnen und Kommunika-
          tionshelfer,
       3. Kommunikationsmethoden sowie

       4. Kommunikationsmittel.

       Kommunikationshelferinnen und Kommunika-
       tionshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbeson-
       dere
       1. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmet-
          scher,

       2. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simul-

          tanschriftdolmetscher,

       3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,

     4. Kommunikationsassistentinnen und Kommu-
        nikationsassistenten oder
     5. sonstige Personen des Vertrauens der Berech-
        tigten.
     Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Num-
     mer 3 sind insbesondere

     1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden

        oder
     2. gestützte Kommunikation für Menschen mit
        autistischer Störung.
     Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4
     sind insbesondere
     1. akustisch-technische Hilfen oder
     2. grafische Symbol-Systeme.“
4. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 4

           Art und Weise der Bereitstellung

         von geeigneten Kommunikationshilfen
     (1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von
  dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereit-
  gestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von
  ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.
     (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach
  § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät
  und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei
  seiner Aufgabe nach Absatz 1.

                           §5

                Grundsätze für eine
        angemessene Vergütung oder Erstattung

     (1) Der Träger öffentlicher Gewalt richtet sich bei

  der Entschädigung von Gebärdensprachdolmet-

  scherinnen und Gebärdensprachdolmetschern so-
  wie Kommunikationshelferinnen und Kommunika-
  tionshelfern nach dem Justizvergütungs- und -ent-

  schädigungsgesetz.

     (2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für
  Dolmetscher, die gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des
  Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für
  simultanes Dolmetschen herangezogen worden
  sind, erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen
  und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2
  Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen
  und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1
  Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewie-

  sener abgeschlossener Berufsausbildung oder

  staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätig-
  keitsfeld.
    (3) Eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent der
  Vergütung nach Absatz 2 erhalten Gebärden-
  sprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdol-

  metscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie
  Kommunikationshelferinnen und Kommunikations-
  helfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
  Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlosse-
  ner Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.
     (4) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Pro-
  zent der Vergütung nach Absatz 2, mindestens aber

  eine Abgeltung für die entstandenen Aufwendungen

  erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Ge-
  bärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1
BGBl. 2016, Seite 2663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2663
  Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und
  Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1
  Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 5 ohne nachgewie-
  sene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qua-
  lifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.

     (5) Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshil-
  fen trägt der Träger öffentlicher Gewalt die entstan-
  denen Aufwendungen.

     (6) Die Träger öffentlicher Gewalt können mit
  Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärden-
  sprachdolmetschern sowie Kommunikationshelfe-
  rinnen und Kommunikationshelfern hinsichtlich der
  Vergütung und Abgeltung von den Absätzen 1 bis 4
  abweichende Rahmenvereinbarungen treffen.

     (7) Der Träger öffentlicher Gewalt vergütet die
  Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht
  haben. Stellen die Berechtigten die Kommunika-
  tionshilfe nach § 2 Absatz 2 Satz 2 selbst bereit,
  trägt der Träger öffentlicher Gewalt die Kosten nach

  den Absätzen 1 bis 5 nur nach Maßgabe des § 2
  Absatz 1. In diesem Fall dürfen die Berechtigten
  nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei
  denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger
  besonderer Grund vor.“
5. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.

                       Artikel 3

                 Änderung der
          Verordnung über barrierefreie
       Dokumente in der Bundesverwaltung

   Die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der
Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652)
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Verordnung gilt für alle blinden Men-
     schen und Menschen mit anderen Sehbehinde-
     rungen nach Maßgabe des § 3 des Behinderten-

     gleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines

     Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener

     Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen

     Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form

     zugänglich gemacht werden (Berechtigte).“
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“
     durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ und wer-
     den die Wörter „jeder Behörde der Bundesver-
     waltung“ durch die Wörter „jedem Träger öffent-
     licher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
     des Behindertengleichstellungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch die

   Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Berechtigte haben zur Wahrnehmung eigener
     Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch
     darauf, dass ihnen Dokumente in einer für sie
     wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht wer-
     den.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Behörde“
         durch die Wörter „dem Träger öffentlicher Ge-
         walt“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Behörde“
         durch die Wörter „Der Träger öffentlicher
         Gewalt“ ersetzt und die Wörter „oder in sons-
         tiger Weise den Voraussetzungen des Absat-
         zes 1 nicht entspricht“ gestrichen.

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Behörde“
     durch die Wörter „der Träger öffentlicher Gewalt“
     und das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Behörde“
     durch die Wörter „den Träger öffentlicher Gewalt“
     ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
     nach § 13 des Behindertengleichstellungsgeset-
     zes berät und unterstützt die Träger öffentlicher
     Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und
     Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach
     Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente
     zugänglich zu machen.“

5. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.

                       Artikel 4

             Änderung der Barrierefreie-
          Informationstechnik-Verordnung

   Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom
12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die durch Arti-
kel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die

     Wörter „Behörden der Bundesverwaltung“ durch

     die Wörter „Träger öffentlicher Gewalt im Sinne

     des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleich-

     stellungsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Programm-
     oberflächen“ die Wörter „einschließlich Apps und
     sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte“
     eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „behinderter

     Menschen“ durch die Wörter „von Menschen mit

     Behinderungen“ ersetzt.

  b) Die Wörter „behinderten Menschen“ werden
     durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“
     ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Auf-
     zählung die Wörter „einer Behörde im Sinne des
BGBl. 2016, Seite 2664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2664
       § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstel-
       lungsgesetzes“ durch die Wörter „eines Trägers
       öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2
       Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes“
       ersetzt.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Das Informationstechnikzentrum Bund be-
       rät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt
       bei ihrer Aufgabe, ihre Internet- und Intranetange-
       bote nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung zu-
       gänglich zu gestalten.“

4. § 4 wird aufgehoben.

5. § 5 wird zu § 4 und wie folgt gefasst:

                            „§ 4
                    Folgenabschätzung

     Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der
  technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen.“

6. § 6 wird aufgehoben.

7. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 1
  (zu § 3 Absatz 1)“.

8. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 2
  (zu § 3 Absatz 2)“.

                         Artikel 5

                        Evaluation
  Die Kommunikationshilfenverordnung, die Verord-
nung über barrierefreie Dokumente in der Bundesver-

waltung, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verord-
nung und die Behindertengleichstellungsschlichtungs-
verordnung werden sechs Jahre nach Inkrafttreten die-
ser Verordnung auf ihre Wirkung überprüft.

                         Artikel 6
                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Berlin, den 25. November 2016
                                             Die Bundesministerin
                                            für Arbeit und
Soziales
                                                 Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2659. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5f7a45362c851ba6….