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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2659
BGBl. 2016 I S. 2659 · 26.028 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes
und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 25. November 2016
Auf Grund des § 9 Absatz 2, des § 10 Absatz 2, des
§ 12 Absatz 1 Satz 2 und des § 16 Absatz 8 des Be-
hindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467, 1468), von denen § 9 Absatz 2 und
§ 12 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11
und 14 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1757), von denen § 10 Absatz 2 zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024) geändert worden ist und von denen § 16 Ab-
satz 8 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les:
Artikel 1
Verordnung
über die Schlichtungsstelle
nach § 16 des Behinderten-
gleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren
(Behindertengleichstellungs-
schlichtungsverordnung – BGleiSV)
§1
Anwendungsbereich und Ziel
(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren
nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Re-
gelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Ver-
fahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätig-
keitsbericht.
(2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller
eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3
des Behindertengleichstellungsgesetzes und dem Trä-
ger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines
Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche,
außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung
zu ermöglichen.
§2
Schlichtungsstelle
(1) Die Schlichtungsstelle wird bei der oder dem Be-
auftragten der Bundesregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des
Behindertengleichstellungsgesetzes eingerichtet. Sie
ist mit mindestens zwei schlichtenden Personen zu be-
setzen, die mit der außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten nach § 16 Absatz 2 und 3 des Behinder-
tengleichstellungsgesetzes betraut und für die unpar-
teiische und faire Verfahrensführung verantwortlich
sind.
(2) Für die Schlichtungsstelle ist bei der oder dem
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des
Behindertengleichstellungsgesetzes eine Geschäfts-
stelle einzurichten.
§3
Schlichtende Personen und Geschäftsverteilung
(1) Die schlichtenden Personen müssen die Befähi-
gung zum Richteramt haben. Sie müssen über das

Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfü-
gen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zu-
ständigkeit der Schlichtungsstelle und für die Durch-
führung von Mediationen erforderlich sind. Die schlich-
tenden Personen sind unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden.
(2) Für jede schlichtende Person ist eine andere
schlichtende Person als Vertretung zu bestellen.
(3) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsvertei-
lung durch die schlichtenden Personen festzulegen.
Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des
Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
bestellt unter Beteiligung der oder des Beauftragten
der Bundesregierung für die Belange von Menschen
mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behinderten-
gleichstellungsgesetzes die schlichtenden Personen für
vier Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleiben die schlich-
tenden Personen bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin
oder ihres Nachfolgers im Amt. Wiederbestellung ist
zulässig.
(5) Unter Beteiligung der oder des Beauftragten für
die Belange von Menschen mit Behinderungen nach
Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes
kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
eine schlichtende Person nur abberufen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und un-
parteiische Ausübung der Tätigkeit als schlichtende
Person nicht mehr erwarten lassen,
2. sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der
Tätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder
3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.
(6) Eine schlichtende Person darf nicht zur Beile-
gung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unpar-
teilichkeit zu rechtfertigen. Das Verfahren übernimmt in
diesem Fall ihre Vertreterin oder ihr Vertreter.
§4
Verschwiegenheit
Die schlichtenden Personen und die weiteren in die
Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebunde-
nen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet,
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt
ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Aus-
übung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3
des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.
§5
Antrag auf
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsver-
fahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behinderten-
gleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Nie-
derschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungs-
stelle gestellt werden. Er muss eine Schilderung des
Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die
Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
und des beteiligten Trägers öffentlicher Gewalt enthalten.
(2) Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformu-
lar und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei
zur Verfügung. Dieses Antragsformular kann zur An-
tragstellung genutzt werden.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ih-
ren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zu-
rücknehmen.
§6
Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens
Die schlichtende Person lehnt die Durchführung ei-
nes Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit
nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt.
Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder
dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits dem
Träger öffentlicher Gewalt übermittelt worden ist, auch
diesem die Ablehnung in Textform mit. Die Ablehnung
ist kurz und verständlich zu begründen.
§7
Rechtliches Gehör
(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antrags-
gegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des
Schlichtungsantrags. Die Antragsgegnerin oder der An-
tragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat
ab Bekanntgabe Stellung nehmen. Die Schlichtungs-
stelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden
Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äu-
ßern, wenn der Träger öffentlicher Gewalt keine Abhilfe
schafft.
(2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu
einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit
mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem
Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem
Schlichtungstermin mündlich erörtern.
§8
Verfahren und Schlichtungsvorschlag
(1) Die schlichtende Person bestimmt den weiteren
Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Be-
achtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billig-
keit. Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten
hin. Die schlichtende Person kann den Beteiligten den
Einsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten
oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Sie
kann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange
von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5
des Behindertengleichstellungsgesetzes oder anderer
sachkundiger Stellen vorschlagen. Eine Hinzuziehung
kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten zustimmen.
(2) Entscheiden sich die Beteiligten für eine Media-
tion, wird in der Regel die schlichtende Person als Me-
diatorin oder Mediator tätig. Im Fall der Einigung der
Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt § 2 Absatz 6
Satz 3 des Mediationsgesetzes mit der Maßgabe, dass
die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung
dokumentiert und von den Beteiligten unterschrieben
wird.
(3) Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten
nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person
den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der
Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich

aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage
beruht. Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein
und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten an-
gemessen beizulegen. Der Schlichtungsvorschlag ist
kurz und verständlich zu begründen.
(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten
den Schlichtungsvorschlag in Textform.
(5) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten
mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über
die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags
und darüber, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis
eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. Sie
weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht an-
zunehmen und einen Rechtsbehelf einzulegen.
(6) Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine
angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvor-
schlags. Sie soll einen Monat ab Bekanntgabe des
Schlichtungsvorschlags nicht überschreiten. Die An-
nahme erfolgt durch Mitteilung in Textform an die
Schlichtungsstelle. Nach Ablauf der Frist schließt die
Schlichtungsstelle das Verfahren ab.
§9
Abschluss des Verfahrens
(1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder
einen Schlichtungsvorschlag nach § 8 angenommen
und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Ab-
satz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren.
(2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten
jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Ab-
schlussvereinbarung oder den von ihnen angenomme-
nen Schlichtungsvorschlag nach § 8 in Textform und
teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren
beendet ist.
(3) Konnten die Beteiligten keine Einigung nach § 8
erzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antrag-
steller oder der Antragstellerin in Textform eine Mittei-
lung über die erfolglose Durchführung des Schlich-
tungsverfahrens. Diese gilt als Bestätigung, dass keine
gütliche Einigung nach § 16 Absatz 7 Satz 2 des Be-
hindertengleichstellungsgesetzes erzielt werden konn-
te. Gleiches gilt für den Fall, dass die Schlichtungsstelle
die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach
§ 6 ablehnt.
§ 10
Verfahrensdauer
Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durch-
führung des Verfahrens hin. Ein Schlichtungsvorschlag
soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach An-
tragseingang unterbreitet werden.
§ 11
Barrierefreie Kommunikation
Die Schlichtungsstelle gewährleistet eine barriere-
freie Kommunikation im Sinne des Behindertengleich-
stellungsgesetzes mit den Beteiligten. Die Kommunika-
tionshilfenverordnung und die Verordnung über barrie-
refreie Dokumente in der Bundesverwaltung finden auf
das Verfahren vor der Schlichtungsstelle entspre-
chende Anwendung.
§ 12
Kosten des Verfahrens
Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13
erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine
Kosten.
§ 13
Reisekosten
Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin
oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens,
die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle
nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf
Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesrei-
sekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht be-
reits nach anderen Vorschriften übernommen werden
können. Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zäh-
len auch entsprechende Reisekosten für eine erforder-
liche Begleitperson. Für Reisen aus dem Ausland
werden Kosten nicht übernommen. Reisekosten des
Antragsgegners werden nicht übernommen.
§ 14
Tätigkeitsbericht
Die Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätig-
keitsbericht. Sie leitet ihn dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und der oder dem Beauftragten
der Bundesregierung für die Belange von Menschen
mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behinderten-
gleichstellungsgesetzes bis zum 31. März des Folge-
jahres zu.
§ 15
Information durch die Schlichtungsstelle
(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine Internetsei-
te, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein An-
tragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätig-
keitsberichte nach § 14 sowie klare und verständliche
Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zu-
ständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten,
zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des
Verfahrens der Schlichtungsstelle, barrierefrei veröf-
fentlicht werden.
(2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Ab-
satz 1 in Textform übermittelt.
Artikel 2
Änderung der
Kommunikationshilfenverordnung
Die Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli
2002 (BGBl. I S. 2650), die durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verordnung gilt für alle Menschen mit
Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe
des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes,
die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur
Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche
Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen

Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten
Kommunikationshilfe haben (Berechtigte).“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 9 Absatz 1“ und werden die Wörter
„jeder Behörde der Bundesverwaltung“ durch die
Wörter „jedem Träger öffentlicher Gewalt im
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behinderten-
gleichstellungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigne-
ten Kommunikationshilfe besteht zur Wahrneh-
mung eigener Rechte in einem Verwaltungsver-
fahren in dem dafür notwendigen Umfang.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „einen Gebär-
densprachdolmetscher oder eine andere“
durch das Wort „eine“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Behörde“
durch die Wörter „dem Träger öffentlicher Ge-
walt“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Träger öffentlicher Gewalt kann die aus-
gewählte Kommunikationshilfe zurückweisen,
wenn sie ungeeignet ist.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Behörde“
durch die Wörter „der Träger öffentlicher Gewalt“
und das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „von Gebärden-
sprachdolmetschern oder anderer Kommunika-
tionshilfen“ durch die Wörter „einer Kommunika-
tionshilfe“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Kommunika-
tion mittels eines Gebärdensprachdolmetschers
oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als
geeignete Kommunikationsform“ durch die Wör-
ter „Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Be-
tracht:
1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebär-
densprachdolmetscher,
2. Kommunikationshelferinnen und Kommunika-
tionshelfer,
3. Kommunikationsmethoden sowie
4. Kommunikationsmittel.
Kommunikationshelferinnen und Kommunika-
tionshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbeson-
dere
1. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmet-
scher,
2. Simultanschriftdolmetscherinnen und Simul-
tanschriftdolmetscher,
3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
4. Kommunikationsassistentinnen und Kommu-
nikationsassistenten oder
5. sonstige Personen des Vertrauens der Berech-
tigten.
Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Num-
mer 3 sind insbesondere
1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden
oder
2. gestützte Kommunikation für Menschen mit
autistischer Störung.
Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4
sind insbesondere
1. akustisch-technische Hilfen oder
2. grafische Symbol-Systeme.“
4. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„§ 4
Art und Weise der Bereitstellung
von geeigneten Kommunikationshilfen
(1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von
dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereit-
gestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von
ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.
(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach
§ 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät
und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei
seiner Aufgabe nach Absatz 1.
§5
Grundsätze für eine
angemessene Vergütung oder Erstattung
(1) Der Träger öffentlicher Gewalt richtet sich bei
der Entschädigung von Gebärdensprachdolmet-
scherinnen und Gebärdensprachdolmetschern so-
wie Kommunikationshelferinnen und Kommunika-
tionshelfern nach dem Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetz.
(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für
Dolmetscher, die gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für
simultanes Dolmetschen herangezogen worden
sind, erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen
und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen
und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewie-
sener abgeschlossener Berufsausbildung oder
staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätig-
keitsfeld.
(3) Eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent der
Vergütung nach Absatz 2 erhalten Gebärden-
sprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdol-
metscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie
Kommunikationshelferinnen und Kommunikations-
helfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlosse-
ner Qualifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.
(4) Eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Pro-
zent der Vergütung nach Absatz 2, mindestens aber
eine Abgeltung für die entstandenen Aufwendungen
erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Ge-
bärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1

Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und
Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 5 ohne nachgewie-
sene abgeschlossene Berufsausbildung oder Qua-
lifizierung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.
(5) Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshil-
fen trägt der Träger öffentlicher Gewalt die entstan-
denen Aufwendungen.
(6) Die Träger öffentlicher Gewalt können mit
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärden-
sprachdolmetschern sowie Kommunikationshelfe-
rinnen und Kommunikationshelfern hinsichtlich der
Vergütung und Abgeltung von den Absätzen 1 bis 4
abweichende Rahmenvereinbarungen treffen.
(7) Der Träger öffentlicher Gewalt vergütet die
Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht
haben. Stellen die Berechtigten die Kommunika-
tionshilfe nach § 2 Absatz 2 Satz 2 selbst bereit,
trägt der Träger öffentlicher Gewalt die Kosten nach
den Absätzen 1 bis 5 nur nach Maßgabe des § 2
Absatz 1. In diesem Fall dürfen die Berechtigten
nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei
denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger
besonderer Grund vor.“
5. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über barrierefreie
Dokumente in der Bundesverwaltung
Die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der
Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verordnung gilt für alle blinden Men-
schen und Menschen mit anderen Sehbehinde-
rungen nach Maßgabe des § 3 des Behinderten-
gleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines
Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener
Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen
Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form
zugänglich gemacht werden (Berechtigte).“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ und wer-
den die Wörter „jeder Behörde der Bundesver-
waltung“ durch die Wörter „jedem Träger öffent-
licher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
des Behindertengleichstellungsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch die
Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Berechtigte haben zur Wahrnehmung eigener
Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch
darauf, dass ihnen Dokumente in einer für sie
wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht wer-
den.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Behörde“
durch die Wörter „dem Träger öffentlicher Ge-
walt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Behörde“
durch die Wörter „Der Träger öffentlicher
Gewalt“ ersetzt und die Wörter „oder in sons-
tiger Weise den Voraussetzungen des Absat-
zes 1 nicht entspricht“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Behörde“
durch die Wörter „der Träger öffentlicher Gewalt“
und das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Behörde“
durch die Wörter „den Träger öffentlicher Gewalt“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
nach § 13 des Behindertengleichstellungsgeset-
zes berät und unterstützt die Träger öffentlicher
Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und
Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach
Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente
zugänglich zu machen.“
5. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Barrierefreie-
Informationstechnik-Verordnung
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom
12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die durch Arti-
kel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die
Wörter „Behörden der Bundesverwaltung“ durch
die Wörter „Träger öffentlicher Gewalt im Sinne
des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleich-
stellungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Programm-
oberflächen“ die Wörter „einschließlich Apps und
sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte“
eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „behinderter
Menschen“ durch die Wörter „von Menschen mit
Behinderungen“ ersetzt.
b) Die Wörter „behinderten Menschen“ werden
durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“
ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Auf-
zählung die Wörter „einer Behörde im Sinne des

§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstel-
lungsgesetzes“ durch die Wörter „eines Trägers
öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2
Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Informationstechnikzentrum Bund be-
rät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt
bei ihrer Aufgabe, ihre Internet- und Intranetange-
bote nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung zu-
gänglich zu gestalten.“
4. § 4 wird aufgehoben.
5. § 5 wird zu § 4 und wie folgt gefasst:
„§ 4
Folgenabschätzung
Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der
technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen.“
6. § 6 wird aufgehoben.
7. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)“.
8. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)“.
Artikel 5
Evaluation
Die Kommunikationshilfenverordnung, die Verord-
nung über barrierefreie Dokumente in der Bundesver-
waltung, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verord-
nung und die Behindertengleichstellungsschlichtungs-
verordnung werden sechs Jahre nach Inkrafttreten die-
ser Verordnung auf ihre Wirkung überprüft.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 25. November 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2659. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5f7a45362c851ba6….