Gesetze / BHV1-Verordnung

BHV1V

§ 7 Tötung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.

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