§ 7 Tötung
Stand: 10.06.2019
Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 BHV1V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 24.07.2019 – 7 L 835/19Zitiert von 4
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