§ 6 Sperre
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHV1V/6#abs-1 (1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHV1V/6#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHV1V/6#abs-3 (3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 darf das Verbringen der Rinder nur genehmigt werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHV1V/6#abs-4 (4) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Rinder, die nach vorheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht mit Rindern anderer Bestände Kontakt haben können, verbracht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHV1V/6#abs-5 (5) Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten für Untersuchungen benötigt werden.