§ 4 Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHV1V/4#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHV1V/4#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHV1V/4#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann die unverzügliche Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHV1V/4#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass