§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHV1V/1#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, liegt der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion nur vor, wenn Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion liegt im Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern nach Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersuchung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen worden sind und die Rinder nachweislich rechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die keine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infektion im Bestand auf Grund weitergehender Untersuchungen nicht zu befürchten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHV1V/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern, der
ein Zucht- oder Nutzrind, das
ein Rind, bei dem
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Impfung oder Nachimpfung nicht im Falle von Rindern, die aus einem BHV1-freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand eingestellt worden sind, soweit in diesem Bestand alle Reagenten entfernt worden sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 BHV1V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 24.07.2019 – 7 L 835/19Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.