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# § 4 BHV1V — Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde

BHV1-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde kann die unverzügliche Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

- 1. Reagenten nicht belegt werden dürfen,

- 2. Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind.

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Zitiervorschlag: § 4 BHV1V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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