Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 25.05.1977 – 2 BvE 1/74Notkompetenz des Bundesministers der Finanzen nach Art. 112 GGZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/72#abs-1 (1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/72#abs-2 (2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/72#abs-3 (3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/72#abs-4 (4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/72#abs-5 (5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/72#abs-6 (6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können im Haushaltsplan zugelassen werden.