Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 69 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
Stand: 10.06.2019
Das zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 69 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2580)
BGBl. 2009 I S. 2580
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.