Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/60#abs-1 (1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig zu buchen; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/60#abs-2 (2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/60#abs-3 (3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.

§ 59 § 61