Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Bundesministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

§ 56 § 58