Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Stand: 10.06.2019
Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Bundesministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 57 BHO →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 – OVG 10 N 5/21Zitiert von 5
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