Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 · Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 08.11.2021 – 23 K 218/18Zitiert von 2
- VG Freiburg, 19.06.2018 – 13 K 1912/16Zitiert von 1
- BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - allerdings deutliches Überwiegen der mit einer eA verbundenen Nachteile im Rahmen der FolgenabwägungZitiert von 9
- BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs bei Streit um die Ausstattung des Büros eines früheren Bundeskanzlers mit Haushaltsmitteln des BundesZitiert von 4
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2026 – VerfGH 33/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.03.2026 – 16 K 464/25
- VG Köln, 29.01.2015 – 16 K 6370/13Zitiert von 3
- VG Berlin, 13.11.2014 – 71 K 1.14 PVB
10 Entscheidungen zu § 45 BHO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/45#abs-1 (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/45#abs-2 (2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/45#abs-3 (3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen; die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/45#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.