Gesetze / Bundeshaushaltsordnung BHO § 46 Deckungsfähigkeit Stand: 10.06.2019 Bund Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.