Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 114 Entlastung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/114#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen hat dem Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen (Artikel 114 Abs. 1 des Grundgesetzes). Der Bundesrechnungshof berichtet unmittelbar dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/114#abs-2 (2) Der Bundestag stellt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/114#abs-3 (3) An den Bundesrechnungshof können einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/114#abs-4 (4) Der Bundestag bestimmt einen Termin, zu dem die Bundesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Bundestag und dem Bundesrat zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, können Bundestag oder Bundesrat die Sachverhalte wieder aufgreifen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/114#abs-5 (5) Der Bundestag oder der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.