Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 7 Aufnahmeverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/7#abs-1 (1) Der Aufnahmeantrag ist bis zum 31. März von der Bewerberin, dem Bewerber und bei Minderjährigen von den Eltern an das Berufliche Schulzentrum zu richten, zu dem das Berufliche Gymnasium gehört. Aufnahmeanträge, die verspätet eingehen, werden im Auswahlverfahren erst berücksichtigt, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/7#abs-2 (2) In dem Aufnahmeantrag ist anzugeben:
1. die Fachrichtung des Beruflichen Gymnasiums mit dem bevorzugten Schwerpunkt,
2. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber
a)
bereits ein Berufliches Gymnasium besucht hat,
b)
schon einmal zur Abiturprüfung zugelassen wurde oder
c)
an der Abiturprüfung teilgenommen hat, nebst Angabe des dabei erzielten Ergebnisses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/7#abs-3 (3) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das den Realschulabschluss oder den mittleren Schulabschluss nachweist,
2. im Fall einer vorher bereits erfolgreich absolvierten Berufsausbildung das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder der Berufsfachschule,
3. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf und
4. in den Fällen des § 4 Absatz 6 Satz 2 eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der dort genannten Gründe.
Liegt das Zeugnis nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht vor, ist eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses vorzulegen und die beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/7#abs-4 (4) Bei der Anmeldung werden folgende Angaben von den Bewerberinnen und Bewerbern verarbeitet:
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Geschlecht,
6. Anschrift,
7. Telefonnummer und Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist,
8. Staatsangehörigkeit,
9. Religionszugehörigkeit,
10. Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, soweit diese in geeigneter Form nachgewiesen und für die Ausbildung von Bedeutung ist, sowie
11. Datum der Ersteinschulung und Angaben zum zeitlichen Umfang des während der Schullaufbahn absolvierten Unterrichts in der jeweiligen Fremdsprache.
Bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern werden zusätzlich jeweils der Familien- und Vorname, die Telefonnummern sowie die Anschrift der Eltern verarbeitet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/7#abs-5 (5) Für die Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der Bewerberin, des Bewerbers oder bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern vorliegen. Widerspricht eine berechtigte Person der Nutzung freiwilliger Angaben, insbesondere der Verwendung einer E-Mail-Adresse, sind diese Angaben von dem Beruflichen Gymnasium unverzüglich zu löschen.