Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien

BGySO

§ 8 Auswahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/8#abs-1 (1) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber in das von ihnen gewünschte Berufliche Gymnasium aufgenommen werden, findet ein Auswahlverfahren statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/8#abs-2 (2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1. 80 Prozent an die Bewerberinnen und Bewerber mit Realschulabschluss oder mit einem gleichwertigen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule,

2. 10 Prozent an die Bewerberinnen und Bewerber, die in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbilden Gymnasiums versetzt wurden, sowie

3. 10 Prozent an die Gruppe der Bewerberinnen und Bewerber mit Berufsabschluss.

Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/8#abs-3 (3) Innerhalb der Bewerbergruppen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des jeweiligen Abschluss- oder Versetzungszeugnisses zu vergeben. Für die Bewerbergruppe gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder der Berufsfachschule maßgeblich. Im letzten Rang entscheidet bei gleicher Durchschnittsnote das Los.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/8#abs-4 (4) Bewerberinnen und Bewerber, die in vorausgegangenen Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten pro Wartejahr eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte.

§ 7 § 9