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BGySO

§ 6 Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/6#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 4 erfüllen, können die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/6#abs-2 (2) Die schriftliche Feststellungsprüfung wird vor der Aufnahmeentscheidung von dem jeweiligen Beruflichen Gymnasium durchgeführt und dauert 180 Minuten. Geprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache auf dem Niveau des Realschulabschlusses. Die Bewertung richtet sich nach dem für die Textproduktion in der zweiten Fremdsprache geltenden Bewertungsmaßstab. § 24 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/6#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfungsleistung wird von zwei von der Schulaufsichtsbehörde ausgewählten Personen gemeinschaftlich korrigiert. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens eine mit der Korrektur beauftragte Person über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache und die andere Person mindestens über die Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für die zu ersetzende zweite Fremdsprache verfügt. Können sich beide Personen im Rahmen der Korrektur nicht auf eine Note einigen, bestimmt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft die Note innerhalb der Bewertungen beider Korrekturen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/6#abs-4 (4) Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit keiner schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist.

§ 5 § 7