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BGySO

§ 64 Halbjahres- und Jahreszeugnis sowie Abgangszeugnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/64#abs-1 (1) Halbjahres- und Jahreszeugnis dokumentieren den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers am Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres. Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/64#abs-2 (2) In der Klassenstufe 11 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Klassenstufe 11 ein Jahreszeugnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/64#abs-3 (3) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 erhalten die Schülerinnen und Schüler nach jedem Kurshalbjahr ein Halbjahreszeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursen des Pflicht- und Wahlbereichs erbrachten Leistungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/64#abs-4 (4) Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen wird im Zeugnis vermerkt. Eine auf die Schule bezogene ehrenamtlich geleistete Tätigkeit ist auf Antrag der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/64#abs-5 (5) Das Zeugnis unterschreibt die Schulleiterin, der Schulleiter oder eine mit der Vertretung beauftragte Lehrkraft und die klassenleitende Lehrkraft. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 tritt an die Stelle der klassenleitenden Lehrkraft die Tutorin oder der Tutor.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/64#abs-6 (6) Abgangszeugnisse bescheinigen, dass die Ausbildung ohne Abschluss absolviert wurde und das Schulverhältnis beendet ist. Sie enthalten eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstands.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/64#abs-7 (7) Die Zeugnisse müssen den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern entsprechen.

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