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§ 64 BGySO (Sachsen) — Halbjahres- und Jahreszeugnis sowie Abgangszeugnisse

Schulordnung Berufliche Gymnasien

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Halbjahres- und Jahreszeugnis dokumentieren den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers am Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres. Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

(2) In der Klassenstufe 11 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Klassenstufe 11 ein Jahreszeugnis.

(3) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 erhalten die Schülerinnen und Schüler nach jedem Kurshalbjahr ein Halbjahreszeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursen des Pflicht- und Wahlbereichs erbrachten Leistungen.

(4) Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen wird im Zeugnis vermerkt. Eine auf die Schule bezogene ehrenamtlich geleistete Tätigkeit ist auf Antrag der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

(5) Das Zeugnis unterschreibt die Schulleiterin, der Schulleiter oder eine mit der Vertretung beauftragte Lehrkraft und die klassenleitende Lehrkraft. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 tritt an die Stelle der klassenleitenden Lehrkraft die Tutorin oder der Tutor.

(6) Abgangszeugnisse bescheinigen, dass die Ausbildung ohne Abschluss absolviert wurde und das Schulverhältnis beendet ist. Sie enthalten eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstands.

(7) Die Zeugnisse müssen den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern entsprechen.