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§ 63 BGySO (Sachsen) — Wiederholung der Schulfremdenprüfung

Schulordnung Berufliche Gymnasien

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schulfremde, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können die Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel in der Schulfremdenprüfung des folgenden Schuljahres.