Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 5 Versagungsgründe
Stand: 26.08.2026
In das Berufliche Gymnasium wird nicht aufgenommen, wer bereits einmal nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde oder bereits einmal erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat.