In das Berufliche Gymnasium wird nicht aufgenommen, wer bereits einmal nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde oder bereits einmal erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat.
nu:legal · recht.nulegal.eu
In das Berufliche Gymnasium wird nicht aufgenommen, wer bereits einmal nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde oder bereits einmal erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat.