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§ 5 BGySO (Sachsen) — Versagungsgründe

Schulordnung Berufliche Gymnasien

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In das Berufliche Gymnasium wird nicht aufgenommen, wer bereits einmal nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde oder bereits einmal erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat.