(1) Die Bewertungen der Schülerleistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgen auf der Grundlage von Punkten, die den Noten wie folgt zugeordnet sind:
1. „sehr gut“ entspricht 15, 14 oder 13 Punkten,
2. „gut“ entspricht 12, 11 oder 10 Punkten,
3. „befriedigend“ entspricht 9, 8 oder 7 Punkten,
4. „ausreichend“ entspricht 6, 5, oder 4 Punkten,
5. „mangelhaft“ entspricht 3 oder 2 Punkten oder 1 Punkt und
6. „ungenügend“ entspricht 0 Punkten.
(2) Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.