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# § 33 BGySO (Sachsen) — Wiederholung der Klassenstufe 11

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern kann die Klassenstufe 11 einmal freiwillig wiederholt werden, sofern diese nicht bereits wiederholt worden ist. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung.

(2) Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 33 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/33

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