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# § 2 BGySO (Sachsen) — Aufbau und Bildungsziel

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Berufliche Gymnasium umfasst die gymnasiale Oberstufe. Diese gliedert sich, beginnend mit der Klassenstufe 11, in eine einjährige Einführungsphase und in eine zweijährige Qualifikationsphase. Die Qualifikationsphase umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13.

(2) Das Fächerangebot enthält allgemeinbildende und berufsbezogene Unterrichtsfächer.

(3) In Klassenstufe 11 legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest, ob die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der Stundentafel Praktika in geeigneten Einrichtungen absolvieren können oder im Klassenverband an einem Projekt der Schule teilnehmen. Einrichtungen sind in der Regel als Praktikumsort geeignet, wenn das Praktikum einen inhaltlichen Bezug zum fachrichtungsbezogenen Fach aufweist. Über die Eignung der Einrichtung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Das Berufliche Gymnasium endet mit der Abiturprüfung und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

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Zitiervorschlag: § 2 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/2

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