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§ 19 BGySO (Sachsen) — Kurzkontrollen

Schulordnung Berufliche Gymnasien

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kurzkontrollen sind schriftliche Leistungsnachweise von höchstens 40 Minuten Dauer zu Inhalten der gegenwärtig behandelten Lehrplaneinheit. Bei der zeitlichen Planung der Kurzkontrollen ist auf Klassenarbeiten und Klausuren Rücksicht zu nehmen.