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BGySO

§ 18 Klausuren und Belegarbeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/18#abs-1 (1) In jedem Leistungskurs sind in den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I jeweils mindestens zwei Klausuren, im Kurshalbjahr 13/II mindestens eine Klausur anzufertigen. Klausuren sind in der Regel eine Woche vorher anzukündigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/18#abs-2 (2) In jedem Grundkurs ist in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II jeweils mindestens eine Klausur anzufertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/18#abs-3 (3) Für die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 und 2 gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/18#abs-4 (4) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt bis zu 90 Minuten und im Fach Deutsch bis zu 180 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/18#abs-5 (5) Vor der Abiturprüfung kann in den schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Bearbeitungszeit geschrieben werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/18#abs-6 (6) Als zusätzlichen schriftlichen Leistungsnachweis erstellt jede Schülerin und jeder Schüler während eines Kurshalbjahres in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 eine Belegarbeit von höchstens zehn Seiten Umfang. Wurden dabei Hilfsmittel verwendet, sind diese nach Art und Umfang in der Belegarbeit anzugeben. Die Belegarbeit geht mit der Gewichtung einer Klausur in die Leistungsbewertung des entsprechenden Faches ein.

§ 17 § 19