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BGySO

§ 14 Fremdsprachenunterricht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/14#abs-1 (1) Der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler einen mehrjährigen Pflichtunterricht in zwei Fremdsprachen besucht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/14#abs-2 (2) Erste Fremdsprache ist Englisch. Für diese Fremdsprache ist ein mindestens sechsjähriger Unterricht nachzuweisen. In der Klassenstufe 11 ist die Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch verpflichtend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/14#abs-3 (3) Die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache ist erfüllt, wenn

1. in dieser Fremdsprache ein durchgehender Unterricht ab der Klassenstufe 7 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 nachgewiesen wird und im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 10 hierfür keine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt wurde (Niveau A) oder

2. die Fremdsprache ab der Klassenstufe 11 neu begonnen und bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt wird (Niveau B).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/14#abs-4 (4) Eine in der Sekundarstufe I begonnene zweite Fremdsprache kann in den Jahrgangsstufen 12 und 13 fortgeführt werden, wenn ab der Klassenstufe 11 der Unterricht in dieser Fremdsprache besucht wird.

§ 13 § 15