nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 BGySO (Sachsen) — Fremdsprachenunterricht

Schulordnung Berufliche Gymnasien  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler einen mehrjährigen Pflichtunterricht in zwei Fremdsprachen besucht haben.

(2) Erste Fremdsprache ist Englisch. Für diese Fremdsprache ist ein mindestens sechsjähriger Unterricht nachzuweisen. In der Klassenstufe 11 ist die Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch verpflichtend.

(3) Die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache ist erfüllt, wenn

1. in dieser Fremdsprache ein durchgehender Unterricht ab der Klassenstufe 7 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 nachgewiesen wird und im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 10 hierfür keine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt wurde (Niveau A) oder

2. die Fremdsprache ab der Klassenstufe 11 neu begonnen und bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt wird (Niveau B).

(4) Eine in der Sekundarstufe I begonnene zweite Fremdsprache kann in den Jahrgangsstufen 12 und 13 fortgeführt werden, wenn ab der Klassenstufe 11 der Unterricht in dieser Fremdsprache besucht wird.

---

Zitiervorschlag: § 14 BGySO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
